Vorzulegende Dokumente für nichtansässige Bürger und Ausländer
Um den Dienst in Anspruch nehmen zu können, müssen je nach Staatsangehörigkeit entsprechende Unterlagen vorgelegt werden:
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Ansässige Bürger, die Veröffentlichungen des Eheaufgebots sind erforderlich (siehe Veröffentlichungen des Eheaufgebots);
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Nichtansässige Bürger, ein schriftlicher Antrag des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde, der die Veröffentlichung des Eheaufgebots vorgenommen hat, ist erforderlich;
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Ausländer, und zwar im Besonderen:
Österreichische, schweizerischem spanische, holländische, deutsche, türkische moldauische und luxemburgische Staatsangehörige müssen das folgende Dokument vorlegen:
- ein gemäß dem am 5. September 1980 in München unterzeichneten Übereinkommen ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis.
US-amerikanische und australische Staatsangehörige müssen die folgenden Dokumente vorlegen:
- eine eidesstattliche Erklärung, die dem US-amerikanischen bzw. australischen Konsulat in Italien abgegeben und anschließend bei der Präfektur legalisiert wird;
- eine offizielle Bescheinung, die beim italienischen Konsulat in den USA oder Australien abgegeben wird.
Britische Staatsangehörige müssen die folgenden Dokumente vorlegen:
- eine vom britischen Standesamt ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Apostille und ordnungsgemäßer Übersetzung;
- eine zweisprachige eidesstattliche Erklärung, die beim britischen Notar mit Apostille abgegeben wird.
Britische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien oder außerhalb Großbritanniens können die vom britischen Konsulat in Italien ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
Alle anderen ausländischen Staatsangehörigen müssen die von der zuständigen Behörde ihres Landes (oder von der Botschaft oder dem Konsulat in Italien) ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder das Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, welche die Ehefähigkeit bescheinigen.
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